Hafenordnung des 1. Innviertler Segelclubs – Suben
1.
Das Betreten der Steganlage ist nur Mitgliedern des 1. ISC, deren Angehörigen und dritten Personen in Begleitung eines Mitgliedes zur Ausübung des Segelsportes gestattet. Der Landesteg vor Kopf darf nur zum Klarmachen der Boote kurzfristig benützt werden.
2.
Die Bojen- und Stegplätze werden jährlich gegen Gebühr an Mitglieder des 1. ISC vergeben. Die Jahresgebühr kann der aktuellen Gebührenordnung entnommen werden. Es obliegt dem Vorstand des 1. ISC Gästebojen vorzuenthalten und diese befristet an Nichtmitglieder zu vergeben.
3.
Nutzt ein Stegplatzinhaber in einer Saison seinen Liegeplatz oder sein Boot nicht in den Vereinszielen entsprechenden Ausmaßen ( § 2 der Satzung), verliert er sein Anrecht auf den Liegeplatz. Bei entsprechendem schriftlichen Antrag kann der Vorstand diese Frist verlängern. In der Zwischenzeit verfügt der Hafenmeister über den Platz. Eine Untervermietung oder Weitergabe durch den Stegplatzinhaber ist nicht möglich. Um sein Anrecht auf den Stegliegeplatz zu erhalten, sind die jährlichen Gebühren weiterhin zu entrichten. Über die Vergabe der Liegeplätze (z.B. entsprechend den baulichen Gegebenheiten der Boote) entscheidet der Vorstand. Wirksamkeit dieses Beschlusses: Ab Saison 1994.
4.
Vereinsmitglieder ohne Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) verlieren das Anrecht auf ihren Liegeplatz!
5.
Festmacher und Fender sind ausreichend (der Schiffsgröße entsprechend) zu dimensionieren. Morsche Festmacher, zu kleine oder kaputte Fender sind zu ersetzen. Sollten sie trotz Aufforderung des Hafenmeisters nicht ersetzt werden so nimmt der Hafenmeister im Interesse der anderen Liegeplatzinhaber die Erneuerung vor. Die anfallenden Materialkosten plus Arbeitszuschlag, werden dem Eigner in Rechnung gestellt.
6.
Grundsätzlich ist jede Lärmentwicklung im Hafenbereich und auf dem Vereinsgelände zu unterlassen. Ab 22:00 Uhr ist, lt. Gestattungsvertrag mit der Gemeinde Suben, Nachtruhe. Motoreinstellarbeiten in der Bucht sind verboten, um das beliebte Hafenkonzert zu vermeiden, sind alle Leinen und Fallen abzuspannen.
7.
Die Slipanlage und die Zufahrt sind öffentlich und müssen freigehalten werden. Das Abstellen von leeren Bootstrailern für länger als 1 Tag ist verboten!
8.
Landliegeplätze: Es ist erforderlich auch hier Ordnung zu halten, die Boote nach Benützung auszurichten und den Schotterparkplatz wieder einzuebnen; für Diebstahlschutz hat der jeweilige Eigner zu sorgen! Arbeitseinsätze werden grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Hafenmeister durchgeführt. Es sollen sich alle Mitglieder gleichmäßig an den anfallenden Arbeiten beteiligen. Ab Saisonende, spätestens ab dem 1. November haben alle Eigner ihre Liegeplätze zu räumen; (Steg- und Landlieger) ausgenommen Teilnehmer der Eisarschregatta; Die rechtzeitig bekanntgegebenen Krantermine sind unbedingt einzuhalten.
Der Hafenmeister